"Fußgängerzone" – der Name verrät schon, dass Radfahrende eigentlich nicht zur Hauptzielgruppe dieser Straßen zählen. Nichtsdestotrotz muss man auch als Radfahrer gelegentlich eine solche durchqueren. Wer hier nicht aufpasst, riskiert ein Bußgeld.
In Fußgängerzonen müssen Radler in der Regel absteigen
Fußgängerzonen sind durch ein quadratisches Schild mit blauem Kreis und zwei Personen gekennzeichnet (Verkehrszeichen 242.1). Sie sind dem Fußgängerverkehr vorbehalten. Heißt für Radfahrer: absteigen und schieben.
Ausnahmen für bestimmte Uhrzeiten
Viele Fußgängerzonen sind aber zu bestimmten Uhrzeiten für den Radverkehr freigegeben. Zum Beispiel zwischen 20 Uhr und 8 Uhr. Das wird durch ein Zusatzschild am Anfang der Fußgängerzone gekennzeichnet. Dann darfst du in diesen Zeiten normal weiterfahren.
"Radfahrer-frei"-Fußgängerzonen

In dieser Fußgängerzone ist das Radfahren erlaubt - allerdings nur in Schrittgeschwindigkeit.
Andere Fußgängerzonen wiederum sind grundsätzlich für den Radverkehr freigegeben. Das erkennst du am "Radfahrer frei"-Schild unter dem Fußgängerzonen-Schild.
Aber: Die Passanten wild aus dem Weg klingeln und mit 25 km/h durch die Straße zischen ist auch hier nicht erlaubt. Ist der Radverkehr freigegeben, darfst du trotzdem nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren und musst den Passanten Vorrang gewähren.
Rad als Roller benutzen, ist erlaubt
Wer partout nicht schiebend die Fußgängerzone durchqueren will, könnte auf die kreative Idee kommen, sein Rad als Roller zu benutzen. Einen Fuß auf die Pedale, mit dem anderen vom Boden abstoßen, beide Hände am Lenker – voila, Tretroller. Das ist tatsächlich erlaubt, wie die Zeit 2017 recherchiert hat. "Fußgänger ist auch, wer sich mit dem Rad untypisch fortbewegt", sagt ADFC-Rechtsexperte Roland Huhn im Artikel.
Schneller kommt man mit dieser Technik allerdings – nach dem Gesetz – auch nicht ans Ziel. Denn das Amtsgericht München verurteilte 2020 einen rollernden Radfahrer zu 15 Euro Bußgeld, da er schneller als die erlaubte Schrittgeschwindigkeit unterwegs war.
Bußgelder für Radfahren in Fußgängerzonen
Wer durch eine Fußgängerzone radelt, obwohl diese nicht für Radfahrer freigegeben ist, riskiert laut Bußgeldkatalog.de eine Strafe von mindestens 55 Euro. Je nach Umstand kann es sogar noch mehr Geld werden:
Unerlaubtes Fahren in der Fußgängerzone: 55 Euro
Mit Behinderung von anderen: 70 Euro
Mit Gefährdung von anderen: 85 Euro
Mit Unfall: 100 Euro
Fazit: Oft erlaubt, aber mit Schrittgeschwindigkeit
Fußgängerzonen sind in erster Linie den Fußgängern vorbehalten – Radfahrende sollten hier in der Regel absteigen und schieben, um Bußgelder zu vermeiden. In bestimmten Fällen, etwa bei einer zeitlichen Freigabe oder einem "Radfahrer frei"-Zusatzschild, darf man jedoch langsam und rücksichtsvoll weiterfahren – immer in Schrittgeschwindigkeit und mit Vorrang für Passanten. Wer die Regeln ignoriert, riskiert Bußgelder. Im Zweifel gilt: Lieber absteigen und auf der sicheren Seite bleiben!