Mal eben noch über die rote Ampel huschen, den Gehweg als Abkürzung nutzen oder kurz eine Whatsapp auf dem Smartphone tippen: Wir Radsportler begehen oft kleine Verstöße im Straßenverkehr.
Übrigens: Seit dem 1. Januar 2020 können sich Fahrradfahrer sicherer beim Überholen fühlen, zumindest möchte das die neue Straßenverkehrsordnung bewirken. So müssen Autos beim Überholen ab sofort innerorts 1,50 Meter Abstand zum Radfahrer halten, außerorts sogar zwei Meter. Bislang mussten Fahrzeuge nur einen ausreichenden Sicherheitsabstand halten.
Dabei gilt: Wer sich in Deutschland auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bewegt, gilt als Verkehrsteilnehmer. Verstöße gegen die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ahndet die Polizei mit Bußgeldern, Punkten und sogar Fahrverbot oder Führerscheinentzug. Dafür gibt es einen eigenen Bußgeldkatalog. Doch kaum einer kennt die ganzen Richtlinien und Vorschriften.
Hier sind die wichtigsten Verkehrsregeln und Strafen in der Übersicht
Benutzungspflichtiger Radweg

Fahrradfahrer müssen Sonderwege die als Radweg ausgeschildert sind nutzen. Für einen Verstoß des Gebots sind 20 Euro fällig. Blaue Schilder nebst einem weißen Rad markieren diese Wege. Die Zeichen gibt es auch in Kombination mit Fußgängern: 237, 240, 241.
Ausnahmen: Nur Wege die nutzbar sind, müssen auch befahren werden. Ist die Strecke vereist, mit Pflanzen überwuchert, blockiert oder voller Schlaglöcher entfällt die Regel. Bei einem Hindernis dürfen Radler auf der Straße weiterfahren, bis ein gefahrloser Wechsel auf den Radweg möglich ist.
Radfahren auf dem Gehweg

Für Erwachsene ist das Befahren des Gehwegs verboten. Zwischen 15 Euro und 30 Euro kostet das Vergehen. Verpflichtend ist es hingegen für Kinder unter 8 Jahren, vorausgesetzt es gibt keinen Radweg oder Seitenstreifen. Bis zum 10. Lebensjahr darf der Nachwuchs auf dem Bürgersteig radeln.
Hinweis: Ein Elternteil oder eine Aufsichtsperson die mindestens 16 Jahre alt ist, darf Kinder unter acht Jahren mit dem Fahrrad auf dem Gehweg begleiten. Bei der Fahrbahnüberquerung gilt: absteigen!
Mit dem Rad über die Rote Ampel
Wer schnell noch bei Rot über die Ampel flitzt, gefährdet sich selbst und vor allem andere Verkehrsteilnehmer. Kostenfaktor: 60 Euro. Einen Punkt in Flensburg gibt’s obendrauf. War die Verkehrslichtanlage länger als eine Sekunde rot sind es 100 Euro Bußgeld. Wie beim Auto gilt: Ist das Punktekonto bei acht Zählern angelangt, greift automatisch der Entzug der Fahrerlaubnis.
Hinweis: Wer auf der Straße fährt, muss sich an allgemeine Verkehrsampeln halten. Auf Radwegen gilt die Radfahrerampel – wenn es eine gibt. Fährt die Spitze eines geschlossenen Verbandes über eine grüne Ampel, darf der Rest der Gruppe auch bei Rot drüber.
Zusatzschilder

Das Verkehrszeichen "Radfahrer absteigen" gilt nur als Empfehlung. Radler die an eine Baustelle kommen, die den Radweg versperrt, dürfen auf die Fahrbahn ausweichen. Das Zusatzschild "Radfahrer frei" erlaubt die Nutzung eines Weges. Vorgeschrieben ist diese aber nicht. Wer sich dafür entscheidet, muss Schrittgeschwindigkeit fahren.
Falsche Straßenbenutzung von Fahrradfahrern

In Deutschland gilt das Rechtsfahrgebot – auch für Radler. Wer sich nicht daran hält muss 15 Euro Strafe zahlen. Den ausgeschilderten Radweg in falscher Richtung zu nutzen kann 20 Euro kosten. Mit diesem Betrag können Biker auch rechnen, wenn sie das Straßenschild "Verbot der Einfahrt" missachten. Ebenso zählen Einbahnstraßen auch für Radfahrer. Manche sind jedoch freigegeben und anhand eines Fahrradsymbols mit zwei Pfeilen erkennbar. Unter dem roten Verkehrszeichen für Autofahrer findet sich dann das Schild "Radfahrer frei". Nebeneinander radeln ist eine Ordnungswidrigkeit. Kommt es zu einem Unfall sind 30 Euro Bußgeld fällig. Und auch Radfahrer die gerne freihändig durch die Straßen fegen, belangt die Polizei mit 5 Euro.
Hinweis: Radfahrer dürfen auf Bundesstraßen fahren, wenn es keinen (nutzbaren) Radweg gibt und es sich nicht um eine Kraftfahrstraße handelt. Die ist erkennbar an einem blauen Schild mit weißem Auto. Wer die Schnellstraße trotz des Schildes nutzt muss Bußgeld zahlen.
Rechts vorbeiradeln
Als Radfahrer dürfen wir an wartenden Autos vorbeifahren, solange es dafür ausreichend Platz gibt. Das wäre etwa ein Meter. Überholen ist aber nur zwischen der Fahrzeugkolonne und dem Bordstein erlaubt.
Verstöße von Radlern beim Abbiegen

Gibt es einen Fahrradweg für Linksabbieger sollten Biker diesen befahren. Ansonsten folgen 15 Euro Strafe. Die fallen auch bei Missachtung der Vorfahrt an einer Kreuzung an. Wichtig ist, sich vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen umzuschauen, sowie sein Vorhaben deutlich anzuzeigen.
Mit dem Rad über den Zebrastreifen

Wer sein Fahrrad über einen Zebrastreifen schiebt, hat Vorfahrt gegenüber Autofahrern. Wer drüber fährt, muss den Pkws Vorrang lassen.
Radeln in der Fußgängerzone

Radsportler, die durch die Fußgängerzone brausen und Passanten durch eine überhöhte Geschwindigkeit gefährden, kassieren einen Punkt in Flensburg. 30 Euro beträgt das Bußgeld in Bereichen mit zugelassenem Fahrzeugverkehr. Hier gilt: klingeln um die Fußgänger zu warnen, danach warten, bis sie den Weg frei machen. Das Fußvolk hat Vorrang. Bei Überholen ohne Warnzeichen für Fußgänger drohen Bikern Strafen bis zu 35 Euro.
Hinweis: E-Bikes, die eine bauartbedingte Maximalgeschwindigkeit von 25 km/h überschreiten, gelten verkehrsrechtlich nicht als Fahrräder. Für sie gilt die Straßenverkehrsordnung nach der sich Mopedfahrer richten müssen. Fußgängerzone, Waldwege und Radwege sind tabu – außer die Beschilderung erlaubt die Nutzung.
Fahren im geschlossenen Verband

Auch wenn ein benutzungspflichtiger Radweg vorhanden ist, dürfen geschlossene Verbände ab 15 Personen in Zweierreihen auf der Straße fahren.
Hinweis: Gibt es keinen ausgeschilderten Sonderweg, dürfen auch weniger Radler nebeneinander die Straße nutzen – solange sie den Verkehr nicht behindern. In Fahrradstraßen dürfen Radfahrer immer nebeneinander fahren.
Die 2-Meter-Regel in Baden Württemberg
Mountainbiker aufgepasst! Im Bundesland Baden Württemberg ist das Fahren im Wald auf Wegen unter zwei Metern Breite verboten. Das Waldgesetz des Bundeslandes gibt es seit 1995. Die damalige Regierung ging davon aus, dass Radfahrer schmale Wege stark beschädigen, Wildtiere erschrecken und Unfälle mit Wanderern verursachen. Keiner der genannten Gründe ist bisher nachgewiesen.
Fahrrad fahren mit Alkohol oder Drogen
Betrunken mit dem Rad vom Club nach Hause zu schwanken, ist eine schlechte Idee. Für Fahraufälligkeiten mit 0,3 Promille gibt es eine Strafanzeige. Wer mit 1,6 Promille durch die Gegend radelt, verdient sich damit drei Punkte und eine Geldstrafe. Die Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist vorprogrammiert. Sogar der Verlust des Autoführerscheins und ein Radfahrverbot sind möglich. Die MPU ist auch verpflichtend fürs Radeln unter Drogeneinfluss. Der Griff zum Rauschgift bringt zusätzlich eine Strafanzeige mit sich.
Auf dem Rad telefonieren

Radfahrer die beim Tritt in die Pedale ihr Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung nutzen, müssen 55 Euro Strafe zahlen. Die Bedienung des Smartphones – analog zum Kraftfahrzeug – während der Fahrt ist verboten.
Hinweis: Musik hören ist beim Radfahren erlaubt, vorausgesetzt die Lautstärke überdeckt keine Umgebungsgeräusche, beispielsweise ein Martinshorn. Ansonsten sind 15 Euro Bußgeld fällig.
Fahrrad parken
Radler dürfen ihre Bikes auf Gehwegen, Plätzen und in Fußgängerzonen abstellen, solange sie keine Fußgänger behindern. Auch auf ausgewiesene Parkflächen sind Fahrräder erlaubt, sofern Zusatzzeichen dies nicht verbieten.
Fahren ohne Klingel

Fahrräder auf öffentlichen Straßen müssen nach der Straßenverkehrsordnung mit einer helltönenden Glocke ausgestattet sein. Es ist egal ob es sich um ein Mountainbike, Rennrad oder einen anderen Fahrradtyp handelt: Die Klingel ist Pflicht.
Beleuchtung am Rad
Auch bei Tag kostet das Fahren ohne mitgeführtes Licht 20 Euro. Neben dem Dynamo sind akku- und batteriebetriebene Fahrradlichter erlaubt, soweit sie die Anforderungen der StVO erfüllen. Lichtreflektoren zählen ebenso zum obligatorischen Zubehör eines Fahrrades – das gilt auch für Rennradfahrer.
Vorschrift:
- Lichtmaschine: Nennleistung mind. 3 W, Mindestspannung 6 V
- oder Batterie: Nennspannung mind. 6 W
- oder wiederaufladbarer Energiespeicher
- Scheinwerfer: Leuchtkraft 10 Lux, weißes Licht, nach vorne strahlend
- Schlussleuchte: rotes Licht, mind. 250 mm über der Fahrbahn befestigt
- Nach vorn reflektierender Rückstrahler: weiß, darf in die Fahrradlampe eingebaut sein
- Nach hinten reflektierender Rückstrahler: rot, darf in das Rücklicht integriert sein
- Nach hinten wirkender Großflächenrückstrahler: rot, Kennzeichnung mit dem Buchstabe Z
- Reflektoren an den Pedalen: gelb, nach vorne und hinten strahlend
- Zwei Rückstrahler in den Speichen: gelb, um 180° versetzt angebracht, als Alternative zusammenhängende weiß reflektierende Streifen
Hinweis: Bei Rädern unter 11 Kilogramm müssen Scheinwerfer und Schlussleuchten nicht fest montiert sein. Wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, ist eine Anbringung jedoch Pflicht. Das trifft bei eintretender Dämmerung und Dunkelheit zu. Die mitgeführten Leuchten dürfen eine Nennspannung von 6 Volt unterschreiten. Fahrradanhänger müssen ebenfalls mit lichttechnischen Einrichtungen ausgestattet sein.
Bremsen an Fahrrädern
Die Bremsen am Vorder- und Hinterrad müssen voneinander unabhängig dosierbar sein und funktionstüchtig, sonst kostet das 10 Euro Bußgeld. Ob es sich um Felgen-, Scheiben- oder Rücktrittbremsen handelt ist unwichtig.
Kinder auf dem Fahrrad mitnehmen

Mindestens 16 Jahre alt müssen Radler sein, die mit einem Kindersitz oder Babyanhänger Kinder befördern. Bei der Mitnahme ohne vorgeschriebene Sicherheitsvorkehrungen fallen 5 Euro Strafe an. Hierzu zählt etwa eine Radverkleidung, die verhindern soll, dass sich die Füße des Kindes in den Speichen verfangen. Es gilt die Regel: ein Anhänger, maximal zwei Kinder.
Hinweis: Ab 8 Jahren ist Schluss: Die Mitnahme von Kids über 7 Jahre ist weder im Anhänger noch auf dem einsitzigen Fahrrad erlaubt. Davon ausgenommen sind behinderte Kinder.
Fahrradkontrolle durch die Polizei
Zeichen von Polizeibeamten zu ignorieren kostet. Haltegebote sind zu beachten. Verstoße ahnden die Ordnungshüter mit 35 Euro Bußgeld.
Mehr Infos
Unter www.bussgeldkatalog.org sind Verstöße und deren Folgen in einer Tabelle dargestellt.
Darf ich mit meinem getunten E-Bike auf der Straße fahren? Auf www.elektrobike-online.com gibt’s die Antwort.