Wer regelmäßig mit dem Fahrrad unterwegs ist, kennt sie: Diskussionen über die Radwegbenutzungspflicht, über den Mindestabstand beim Überholen oder das Rechtsfahrgebot. Viele vermeintliche Regeln rund ums Radfahren werden dabei häufig wiederholt – und sind trotzdem falsch.
Wir nehmen einige der häufigsten StVO-Mythen unter die Lupe.
Mythos 1: "Radfahrer dürfen nur auf dem Radweg fahren."

Hat ein Radweg dieses blaue Verkehrszeichen nicht, können Radfahrer in der Regel auch die Fahrbahn nutzen.
❌ Falsch.
Viele glauben, dass Radfahrer verpflichtet sind, immer den Radweg zu benutzen, wenn einer vorhanden ist. Das stimmt jedoch nur teilweise. Ein Radweg muss nur dann genutzt werden, wenn er durch das blaue Radwegschild (Verkehrszeichen 237, 240 oder 241) gekennzeichnet ist.
Gibt es dieses Schild nicht, dürfen Radfahrer selbst entscheiden, ob sie auf der Fahrbahn, einem Radweg oder einem Seitenstreifen fahren wollen. Radwege ohne Kennzeichnung sind somit optional.
Mythos 2: "Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren."

Solange Autofahrer überholen können, ist auch das Fahren in Zweierreihen okay.
❌ Falsch.
Radfahrer dürfen grundsätzlich nebeneinander fahren, solange sie den Verkehr nicht behindern. Auf Straßen mit geringem Verkehrsaufkommen oder in Fahrradstraßen ist das Fahren nebeneinander sogar erlaubt. In verkehrsreichen Situationen oder auf engen Straßen sollten Radfahrer jedoch hintereinander fahren, um den Verkehrsfluss nicht zu stören.
Mythos 3: "Radfahrer dürfen nie bei Rot über die Ampel fahren"

Rot ist Rot - auch für Radler. Eine Besonderheit können allerdings Ampeln mit Kontaktschleifen sein.
❌ Falsch.
Na klar, grundsätzlich gilt: Auch Radfahrer müssen bei Rot anhalten. Eine rote Ampel einfach zu überfahren, weil gerade kein Auto kommt, ist ein Rotlichtverstoß.
Eine Besonderheit kann allerdings auftreten, wenn eine Ampel über eine Induktionsschleife in der Fahrbahn gesteuert wird. Diese Sensoren erkennen Fahrräder nicht immer zuverlässig – insbesondere leichte Fahrräder mit wenig Metall können übersehen werden.
Wichtig: Das bedeutet nicht, dass man einfach über Rot fahren darf. Ist die Ampel lediglich auf eine längere Wartezeit programmiert, muss man warten. Erkennt die Anlage das Fahrrad nachweislich nicht, darf man bei Rot fahren.
Mythos 4: "Auf dem Fahrrad sind Kopfhörer tabu"

Solche Knochenschall-Kopfhörer sind fürs Radfahren unproblematisch, da sie alle Umgebungsgeräusche durchlassen.
❌ Falsch.
Musik oder Podcasts über Kopfhörer zu hören, ist beim Radfahren nicht automatisch verboten. Entscheidend ist, dass das Gehör dadurch nicht so beeinträchtigt wird, dass man den Verkehr nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann.
Wer die Sirene eines Einsatzfahrzeugs, eine Klingel oder ein herannahendes Fahrzeug nicht mehr hört, kann damit also ein Problem bekommen.
Kurz gesagt: Kopfhörer ja – aber die Lautstärke muss so gewählt sein, dass man den Verkehr weiterhin wahrnehmen kann.
Mythos 5: "Für Radfahrer gibt es keine Promillegrenze"

Die Promillegrenze beim Fahrrad liegt deutlich höher als beim Auto. Trotzdem kann bereits ab etwa 0,3 Promille eine Strafbarkeit drohen.
❌ Falsch.
Auch wer mit dem Fahrrad unterwegs ist, muss sich an Alkoholgrenzen halten. Allerdings gelten für Radfahrer andere Regeln als für Autofahrer.
Ab 1,6 Promille gelten Radfahrer als absolut fahruntüchtig. Wer mit diesem Wert oder darüber Fahrrad fährt, begeht eine Straftat – auch dann, wenn er zunächst noch sicher zu fahren scheint. Doch auch deutlich darunter kann es bereits Ärger geben: Ab etwa 0,3 Promille kann eine sogenannte relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten. Dazu gehören beispielsweise Schlangenlinien, Gleichgewichtsprobleme, ein Sturz oder ein alkoholbedingter Unfall.
Mythos 6: "Mit dem Fahrrad darf man überall gegen die Einbahnstraße fahren"

Kein Zusatzschild - keine Freigabe der Einbahnstraße in der Gegenrichtung für Radfahrer
❌ Falsch.
Eine Einbahnstraße gilt grundsätzlich auch für Radfahrer. Allerdings kann Radverkehr ausdrücklich in Gegenrichtung freigegeben werden.
Erkennbar ist das meist an einem Zusatzzeichen unter dem Einbahnstraßenschild. Fehlt die Freigabe, darf auch ein Fahrrad nicht einfach entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung fahren.
Fazit: Nicht alles, was "man immer so macht", steht auch in der StVO
Viele Fahrradregeln sind weniger eindeutig, als es auf den ersten Blick scheint. Besonders bei Radwegen, Gehwegen und Vorfahrtsregeln lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Beschilderung.
Die wichtigste Regel bleibt ohnehin unabhängig vom Verkehrsmittel: Wer unterwegs ist, muss Rücksicht auf andere nehmen und darf niemanden gefährden. Und so manche vermeintliche "Fahrradregel" entpuppt sich bei genauerem Hinsehen schlicht als hartnäckiger Verkehrsmythos.





