Die Situation kennt sicherlich jeder Rennradfahrer: Man kommt an eine Ampel, die einfach nicht grün wird, weil die angeschlossene Induktionsschleife das Fahrrad nicht erkannt hat. Darf ich dann – natürlich vorsichtig – bei Rot fahren, wenn die Kreuzung frei ist?
Dazu hat das OLG Hamburg 2023 in einem Urteil (5 ORbs 25/23) klargestellt: Wenn ein Radfahrer davon ausgeht, dass eine Ampel nicht funktioniert, weil sie nach mehreren Minuten und mehreren Durchläufen nicht grün wird, begeht er keinen Rotlichtverstoß und muss auch keine Strafe befürchten. Im Juristendeutsch befindet sich der Radfahrer in einem sogenannten "Tatbestandsirrtum", der einen vorsätzlichen Rotlichtverstoß ausschließt. Es sei auch nicht von Radfahrern zu verlangen, abzusteigen und das Fahrrad zu schieben, betonten die Hamburger Richter.
Doch wie sieht es aus, wenn man schon weiß, dass eine bestimmte Ampel nicht auf Radfahrer reagiert, weil sie bspw. auf der täglichen Pendelstrecke liegt? Dann kann man sich schlecht darauf berufen, von einer kaputten Ampel ausgegangen zu sein. "Um keinen vorsätzlichen Rotlichtverstoß zu begehen, bleibt einem in einem solchen Fall oftmals nur die Möglichkeit, die bekannte Stelle insgesamt zu umfahren oder einem Auto Platz zu machen, welches die Induktion auslöst", sagt Alexander Schnaars vom ADAC. Grundsätzlich können Ampeln mit Kontakt bzw. Induktionsschleife Radfahrer erkennen.
In vielen Fällen ist schlicht die Empfindlichkeit der Induktionsschleife zu schwach eingestellt, um Fahrradfahrende zu erfassen. Das kann oft durch eine Anpassung der Empfindlichkeit behoben werden.
Wer mit dem Fahrrad bei Rot über die Ampel fährt und erwischt wird, riskiert ein Bußgeld von mindestens 60 Euro und einen Punkt in Flensburg.
Auch das Umfahren einer roten Ampel, etwa über den Gehweg, gilt als Rotlichtverstoß.
Schon ab 14 Jahren können auch Kinder für eine Fahrt über eine rote Ampel belangt werden. Das Bußgeld müssen in einem solchen Fall die Eltern bezahlen.