Fahrradrecht: Unzufrieden mit Werkstatt-Reparatur – was tun?

Rechte bei Ärger mit der Werkstatt
Unzufrieden mit Fahrrad-Reparatur – was tun?

Zuletzt aktualisiert am 01.12.2023
Unzufrieden mit der Fahrradreparatur
Foto: DjelicS / Getty Images

Es hätte alles so schön sein können – die ewig hakelige Schaltung endlich einmal vom Profi abchecken lassen. Danach sollte der Fehler doch natürlich behoben sein? Aber nichts da. Schon kurze Zeit nach dem – natürlich schon ordnungsgemäß bezahlten – Werkstattbesuch hakt’s wieder. Wie man in dieser Situation vorgehen sollte, haben wir uns mit Fahrradrechtsexperte Dustin Hirschmeier vom Rechtskontor49 in Osnabrück einmal genau angeschaut.

Unzufrieden mit der Werkstatt-Reparatur – das solltest du tun

Man looking at bicycle with damaged wheel
Digital Vision

Die vertraglichen Basics kennen

Gibt man eine Fahrradreparatur in Auftrag, schließt man mit der Fahrradwerkstatt einen Werkvertrag ab. Hier verspricht der Werkunternehmer einen Erfolg – die Reparatur. Der Kunde verspricht, dafür die entsprechende Entlohnung zu leisten. Übrigens: Eine Vergütung ist immer geschuldet. Auch wenn keine konkrete Vereinbarung getroffen wurde. Maßgeblich sind dann – vereinfacht gesagt – die regional üblichen Sätze. Dies kann ggfs. zu Überraschungen führen, nachdem die Reparatur durchgeführt worden ist. Aus diesem Grund sollte darauf geachtet werden, transparent über die Abrechnungsmodalitäten zu sprechen.

Tipp: Um Uneinigkeiten über den Erfolg der Reparatur zu vermeiden, sollte man immer so konkret wie möglich das Symptom benennen, das abgestellt werden soll. "Das schleifende Geräusch an der Bremse abchecken" oder "das Haken beim Schalten in den zweiten Gang beseitigen" sind ausreichend.

Die Beseitigung des Mangels verlangen

Wenn du nach der Reparatur feststellst, dass nicht erfüllt wurde, was im Werkvertrag festgehalten war, kannst du eine sogenannte Nacherfüllung verlangen. Das bedeutet, dass die Werkstatt auf ihre Kosten einen zweiten Versuch unternehmen muss, den Mangel zu beheben.

Rechtsanwalt Hirschmeier dazu: "Ich muss dem Werkunternehmer eine Frist setzen, innerhalb derer er den Mangel (die nicht gelungene Reparaturleistung) behebt. Ich muss dem Vertragspartner die Möglichkeit einräumen, seine Leistung entsprechend der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es dem Kunden unzumutbar ist noch einmal mit dieser Werkstatt zusammenzuarbeiten. Ich denke hier an Fälle, in denen ein das Vertrauen zur Werkstatt nicht mehr besteht, bspw. weil Schmiermittel auf den Rotoren der Scheibenbremsen festgestellt werden. In Situationen, in denen das Fachwissen der Werkstatt aufgrund objektiver Anhaltspunkte zweifelhaft ist, muss ich als Kunde nicht noch einmal die Nacherfüllung ermöglichen. Wann dies der Fall ist, muss im Einzelfall beurteilt werden. Im Grundsatz hat der Werkunternehmer das Recht zur Nacherfüllung".

Das bedeutet auch, dass man nicht einfach vom Vertrag zurücktreten und das Geld für die mangelhafte Reparatur zurückverlangen kann. Auch, wenn man einfach aus Frust eine zweite Werkstatt aufsucht, bleibt man auf den Kosten sitzen.

Tipp: Wenn du dich näher über deine Rechte beim Fahrrad-Neukauf informieren möchtest, dann schau mal hier vorbei.

Recht auf Selbstvornahme wahrnehmen

Gelingt der Werkstatt die Nacherfüllung (der Reparaturleistung) nicht oder verweigert sie die Reparatur zu Unrecht, stehen dir weitere Rechte zu – vor allem das Recht auf Selbstvornahme. Das sieht vor, dass du den Mangel durch Dritte, also auch durch eine andere Werkstatt, beseitigen lassen und Ersatz für die hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen kannst. Natürlich setzt dies voraus, dass die Reparatur tatsächlich zunächst mangelhaft erfolgte.

Vom Vertrag zurücktreten

Wenn der Verkäufer den Mangel nicht beheben will und sagt: "Nee, an dem Fahrrad ist alles in Ordnung", kann man weitere Rechte geltend machen.

Experte Hirschmeier erklärt: "Man hat bei einer fehlerhaften Reparatur und erfolgloser Nacherfüllung auch die Möglichkeit vom Werkvertrag zurückzutreten, Schadenersatz zu verlangen, wenn die fehlerhafte Reparatur von der Werkstatt zu vertreten ist, die Vergütung mindern oder die oben genannte Selbstvornahme (durch einen Dritten) vorzunehmen. Für die Selbstvornahme sieht das Gesetz sogar vor, dass ein Vorschuss verlangt und durchgesetzt werden kann. Dadurch soll der Kunde nicht in Vorleistung treten müssen, wenn er einen Dritten beauftragen muss."

Im Falle des wirksam erklärten Rücktritts werden die jeweils ausgetauschten Leistungen (bspw. Anzahlung und verbaute Teile) wieder zurückgewährt. Im Falle der Minderung wird die Vergütung entsprechend herabgesetzt, abhängig von vereinbarter Vergütung und tatsächlichem Wert des Erlangten."

Werkstattrechnung zu teuer – das kannst du tun

Wenn dir beim Blick auf die Reparaturrechnung die Kinnlade runterfällt, kannst du prüfen, ob du eventuell den Preis mindern kannst.

  • Nicht in Auftrag gegebene Leistungen: Reparaturen, die du nicht beauftragt hast, musst du auch nicht zahlen.
  • Kostenvoranschlag überschritten: Wenn dir die Werkstatt einen Kostenvoranschlag gegeben hat, darf sie diesen nicht wesentlich überschreiten. "Wesentlich" bedeutet hier die Größenordnung von 15 bis 20 Prozent. Stellt die Werkstatt fest, dass es deutlich teurer wird, muss sie dir Bescheid geben. Du hast dann die Möglichkeit den Reparaturvertrag zu kündigen, musst aber die schon erbrachten Leistungen zahlen.

Habe ich Anspruch auf Schadenersatz?

Schadenersatz (wie zum Beispiel ein Verdienstausfall, weil man ohne das Rad nicht zur Arbeit kam) kann man von der Werkstatt nur verlangen, wenn sie den Mangel schuldhaft verursacht hat. Das ist nicht automatisch bei jeder mangelhaften Reparatur der Fall.

Habe ich Anspruch auf ein Leihrad?

Nein. Anspruch auf ein Leihrad gibt es grundsätzlich nie. Es sei denn, man hat eine vertragliche Vereinbarung mit der Werkstatt darüber abgeschlossen. Natürlich kann man aber immer fragen, ob es die Option trotzdem gibt.

Hintergrund: Der Anspruch auf ein Leihrad scheidet deshalb aus, weil dies (dogmatisch ein Schadenersatzanspruch) aus einem Nutzungsausfallschaden resultieren würde. Dieser ist aber nach dem Gesetz grundsätzlich auf Geld gerichtet, nicht Überlassung einer Sache.